Impressum

Anschrift

Oberösterreichische Landesrettungsflugwacht
Flughafenstraße 1
4063 Hörsching
Tel. +43 664 8407670
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Bankverbindung

Hypo Bank
IBAN: AT82 5400 0000 0022 3354
BIC: OBLAAT2LXXX

Rechtliches

  • Vereinssitz: Gemeinde Hörsching
  • Zuständige Behörde: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land
  • ZVR-Zahl: 770907753
  • Entstehungsdatum: 1958
  • Obmann: Günter Wally
  • Obmann Stv.: Engelbert Bidmon
  • Funktionsperiode der organschaftlichen Vertreter: 2021 – 2023

Hinweis

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Medieninhaber

OÖ Landesrettungsflugwacht, 4063 Hörsching
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Vereinsstatuten

STATUTEN der O.Ö. LANDESRETTUNGSFLUGWACHT

Version 1-2019 Gültig ab 1.1.2019

  • 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
  1. Der Verein führt den Namen O.Ö. Landes Rettungsflugwacht, gegründet 1958.
  2. Er hat seinen Sitz in 4063 HÖRSCHlNG Aistental 8 und erstreckt seine Tätigkeit auf das   gesamte Gebiet Oberösterreichs.
  • 2 Zweck:
  1. Die O.Ö. Landes-Rettungsflugwacht. steht allen durch Katastrophen- und Elementarereignissen sowie durch Unglücksfällen Betroffenen unter der Voraussetzung zur Verfügung, dass diese Hilfe nicht durch eine andere Rettungsorganisation innerhalb kürzester Frist durchgeführt werden kann.
  2. Darüber hinaus steht sie den Sicherheitsbehörden, den Feuerwehren und Rettungsorganisationen für zusätzliche Hilfeleistung auf Anforderung zur Verfügung.
  3. Die O.Ö. Landes-Rettungsflugwacht ist nur im Interesse des öffentlichen Wohles tätig und dient nur gemeinnützigen Zwecken.
  • 3 Rechtliche Stellung des Vereins:
  1. Die O.Ö. Landes-Rettungsflugwacht ist ein selbstständiger Verein, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und kann nur mit Zustimmung des Vorstandes aufgelöst werden.
  2. Der Verkehr der O.Ö. Landes-Rettungsflugwacht mit der Bundesregierung, den Bundesministerien, den Rettungsorganisationen, den ausländischen Vertretungen im Inland und im Ausland befindlichen Rettungsorganisationen hat nur durch den Vorstand zu erfolgen.
  • 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks :
  1. Als· Ideelle Mittel dienen Vorträge, Schulungen, Vorführungen bei Luftfahrtveranstaltungen und Publikationen.
  2. Die Aus – und Weiterbildung von Flugzeugführern zu Einsatzpiloten und Fallschirmspringer zu Rettungsfallschirmspringern.
  3. Die Bereitstellung von Flugzeugen bei Katastrophen und Elementarereignissen sowie bei          Unglücksfällen für Erkundungs- Aufklärungs- und Beobachtungsflüge (Einsatzleitung aus der Luft) sowie Suchflüge nach Vermissten.
  4. Die erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Vorführungen und Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und Subventionen der Gebietskörperschaften aufgebracht.
  • 5 Arten der Mitgliedschaft :
  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern. sich in aktive, unterstützende und Ehrenmitglieder.
  2. Aktive Mitglieder können jene Personen werden, die den Privat- oder Berufspilotenschein besitzen, den Fallschirmspringerschein besitzen, die ruhende oder abgelaufene Luftfahrerscheine besitzen, Personen welche bei Katastrophen, Elementarereignissen und Unglücksfällen aktiv mitwirken.
  3. Unterstützendes Mitglied kann jede physische oder juristische Person, welche einen durch den Vorstand festgelegten Jahresbeitrag leistet, werden.
  4. Ehrenmitglied sind Personen, welche sich um die O.Ö. Landes ¬Rettungsflugwacht besondere Verdienste erworben haben.
  • 6 Erwerb der Mitgliedschaft:
  1. Mitglieder des Vereins können physische Personen nach Vollendung des 18.Lebensjahres, sowie juristische Personen werden.
  2. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand, sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  3. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
  • 7 Beendigung der Mitgliedschaft :
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch· Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens durch Vorstandsbeschluss verfügt werden.
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn diese trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hiervon unberührt.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann nur über Antrag des Vorstands von der Generalversammlung beschlossen werden.
  • 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
  1. Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht bleiben den aktiven Mitgliedern vorbehalten.
  2. Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, die Vereins Statuten zu beachten und die Beschlüsse des Vorstandes zu respektieren.
  3. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, das vom Vorstand festgesetzte Ausbildungs- und Weiterschulungsprogramm zu absolvieren.
  4. Alle Mitglieder sind für die von der O.Ö. Landes-Rettungsflugwacht zur Verfügung gestellten Gerät und Ausrüstungsgegenständen im vollen Umfang verantwortlich.
  5. Die aktiven und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  6. Die Mitglieder sind damit einverstanden, dass die von ihnen an den Verein übermittelte Daten gespeichert und im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Vereins verwendet werden (gem. DSGVO, DSG 2018, TKG 2003). Der Verein darf diese Daten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Mitgliedes an Dritte weitergeben. Das Mitglied hat das Recht, Auskunft über die von ihm gespeicherten Daten zu verlangen.
  7. Mit der Übermittlung von Informationen (Tel./Mail/Post) über Vereinsbelange erklärt sich das Mitglied einverstanden.
  8. Bildrechte (gem. § 16 ABGB): Das Mitglied stimmt der Herstellung und Veröffentlichung von Bildaufzeichnungen seiner Person, die im Rahmen von Aktivitäten des Vereines entstehen, zu. Bei Verletzung schutzwürdiger Interessen (z.B. bei Bloßstellung, Herabwürdigung etc.) hat es das Recht, die Unterlassung der Veröffentlichung zu verlangen
  • 9 Vereinsorgane :
  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsprüfer
  4. Das Schiedsgericht
  • 10 Generalversammlung :
  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“  im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich im Zeitraum vom 6. JÄNNER bis 31 JÄNNER statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail einzureichen.
  5. Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder gegeben. Ist die Beschlussfähigkeit zum festgesetzten Zeitpunkt des Beginnes nicht gegeben, so ist eine halbe Stunde abzuwarten und dann ohne Rücksicht auf die Anzahl als Beschlussfähigkeit fortzuführen.
  6. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  8. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  9. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  • 11 Aufgaben der Generalversammlung:
  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  4. Entlastung des. Vorstands.
  5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und dem Verein.
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für aktive und unterstützende Mitglieder.
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  8. Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillig Auflösung des Vereins.
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  • 12 Vorstand.
  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern oder vier (bei Doppelfunktion) und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, und dem Kassier.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zustellen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
  3. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend ein außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  4. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen Anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglied in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
  • 13 Aufgaben des Vorstands:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. ln seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses .
  2. Vorbereitung der Generalversammlung.
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  5. Aufnahme und Ausschluss von aktiven und unterstützenden Mitgliedern.
  6. Unterrichtung aller Mitglieder über sie betreffende Beschlussfassungen, insbesondere über Änderung der Statuten.
  • 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
  1. Der Obmann führt die laufende Geschäfte des Vereins und leitet den Einsatz der O.Ö. Landes-Rettungsflugwacht (Einsatzleiter). Er vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmanns und des Kassiers.
  2. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen .zu treffen, im Innenverhältnis bedürfen dies jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  3. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  4. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und im Vorstand.
  5. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  6. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, der Schriftführer deren Stellvertreter.
  • 15 Rechnungsprüfer:
  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
  • 16 Schiedsgericht:
  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den § 577 ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei aktiven Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes aktives Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ -mit Ausnahme der Generalversammlung- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  • 17 Freiwillige Auflösung des Vereins :
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in der Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Werten der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden.
  3. Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einem aus der O.Ö. Landes Rettungsflugwacht hervorgehenden Verein zufallen.
  • 18 Versicherung :

Alle aktiven Mitglieder sind bei der Allgemeinen Unfallversicherung ( Landesstelle -Linz) für Einsätze und Übungen der O.Ö. Landes-Rettungsflugwacht zusatzversichert.

( Unfallversicherung gern. § 22a ASVG· versicherte Mitglieder von Rettungsorganisationen)

Änderungskontrolle:

Änderung gegenüber Version 01-2003

  • 8 Punkt 6-9

Die Mitglieder sind damit einverstanden, dass die von ihnen an den Verein übermittelte Daten gespeichert und im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Vereins verwendet werden (gem. DSGVO, DSG 2018, TKG 2003). Der Verein darf diese Daten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Mitgliedes an Dritte weitergeben. Das Mitglied hat das Recht, Auskunft über die von ihm gespeicherten Daten zu verlangen.

Mit der Übermittlung von Informationen (Tel./Mail/Post) über Vereinsbelange erklärt sich das Mitglied einverstanden.

Bildrechte (gem. § 16 ABGB): Das Mitglied stimmt der Herstellung und Veröffentlichung von Bildaufzeichnungen seiner Person, die im Rahmen von Aktivitäten des Vereines entstehen, zu. Bei Verletzung schutzwürdiger Interessen (z.B. bei Bloßstellung, Herabwürdigung etc.) hat es das Recht, die Unterlassung der Veröffentlichung zu verlangen

  • 12 Punkt 1

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern oder vier (bei Doppelfunktion) und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, und dem Kassier.

  • 13 Punkt 6

Unterrichtung aller Mitglieder über sie betreffende Beschlussfassungen, insbesondere  über Änderung der Statuten.